Kontenwahrheit

Kontenwahrheit
steuerrechtlicher Begriff der AO (§ 154 AO): Niemand darf auf einen falschen oder erdichteten Namen für sich oder einen Dritten ein Konto errichten oder Buchungen vornehmen lassen, Wertsachen in Verwahrung geben oder verpfänden oder sich ein Schließfach geben lassen. Jeder, der für einen anderen Konten führt, Wertsachen verwahrt oder als Pfand nimmt (Kreditinstitute, aber auch andere Personen im gewöhnlichem Geschäftsverkehr) hat sich über die Person und Anschrift des Verfügungsberechtigten Gewissheit zu verschaffen. Wer gegen die K. verstößt, kann für die Ansprüche aus dem Steuerschuldnis, die deswegen nicht verwirklicht werden können, haftbar gemacht werden (§ 72 AO;  Haftung).

Lexikon der Economics. 2013.

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  • Pflicht zur Kontenwahrheit — Als Pflicht zur Kontenwahrheit bezeichnet man das in § 154 Abgabenordnung (AO) normierte Verbot Konten unter falschen oder erdichteten Namen zu errichten. Von der Pflicht zur Kontenwahrheit werden auch Pfandleiher und Anbieter von… …   Deutsch Wikipedia

  • Banking Communication Standard — Der Banking Communication Standard (BCS) ist ein Standardverfahren zur Datenfernübertragung zwischen Kunden und Kreditinstituten. Grundlage des Banking Communication Standard ist das sogenannte DFÜ Abkommen des DK. In Deutschland bildete der BCS… …   Deutsch Wikipedia

  • Legitimationsprüfung — ist allgemein die Feststellung der Identität von Personen oder die Prüfung der Echtheit von Unterschriften auf Urkunden oder sonstigen Schriftstücken anhand von geeigneten Legitimationspapieren und speziell das gesetzlich von Kreditinstituten… …   Deutsch Wikipedia

  • erdichtete Namen — Bezeichnung der Abgabenordnung für ⇡ Pseudonym. Nach § 154 AO ist es verboten, auf einen e.N. für sich oder einen anderen ein Konto zu errichten oder Buchungen vornehmen zu lassen. Vgl. auch ⇡ Kontenwahrheit …   Lexikon der Economics

  • Haftung — I. Bürgerliches Recht:1. Allgemeine H.: Grundsätzlich nur H. für eigenes ⇡ Verschulden, ausgenommen die H.: (1) Für ⇡ Erfüllungsgehilfen; (2) für ⇡ Verrichtungsgehilfen; (3) des Inhabers einer Fabrik, eines Bergwerks, eines Steinbruchs oder einer …   Lexikon der Economics

  • Steuergefährdung — ⇡ Steuerordnungswidrigkeit nach § 379 AO. St. begeht: (1) Wer vorsätzlich oder leichtfertig Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind; (2) wer nach Gesetz buchungs oder aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder… …   Lexikon der Economics

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